Der Beschuldigte erfüllt daher den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG, wonach mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft wird, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von höchstens 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG).