189 StPO). Erweist sich das (Ergänzungs-) Gutachten als stichhaltig, ist für die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h darauf abzustellen und erweist sich die gutachterlich festgestellte Höchstgeschwindigkeit von 149 km/h (unter Berücksichtigung des 1 % - Toleranzabzuges des SatSpeed-Messsystems) und somit eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 69 km/h als erwiesen. Der Beschuldigte erfüllt daher den objektiven Tatbestand von Art.