cc) Nach dem Gesagten sind das Gutachten vom 27. Mai 2015 und das Ergänzungs-Gutachten vom 12. Oktober 2015 weder unvollständig noch unklar noch bestehen Zweifel an dessen Richtigkeit (vgl. Art. 189 lit. a und c StPO). Es liegen keine triftigen Gründe vor, um von dem erwähnten (Ergän- zungs-) Gutachten abzuweichen (vgl. Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, N 2 zu Art. 189 StPO).