Nach dem Gesagten kann aufgrund des Ausgangsbildes Video_1_Frame_865 sowie der drei aussagekräftigen Vergleichsbilder Video_1_Frame_890, 915 und 965 festgestellt werden, dass das Motorrad des Beschuldigten über einen Zeitraum von vier Sekunden (07:51:49 bis 07:51:53) nicht grösser wurde und Kantonsgericht Schwyz 9 somit mindestens gleich schnell fuhr wie das Polizeifahrzeug zum Zeitpunkt von 07:51:49, also 149 km/h.