Was das Bild Video_1_Frame_915 anbelangt, vermögen der Sachverständige B.________, und der Kontrollbeauftragte C.________, auch dessen Grösse mit den Bildern Video_1_Frame_865, 890 und 965 zu vergleichen und festzustellen, innerhalb der Pixelunschärfe könne eindeutig gesagt werden, dass das Motorrad auf den Einzelbildern nicht grösser, sondern allenfalls minim kleiner werde (U.act. 11.1.14, S. 8). Gleiches bestätigten derselbe Sachverständige und der Kontrollbeauftragte F.________, im Ergänzungs-Gutachten vom 12. Oktober 2015 (U.act. 11.1.24, S. 6 N 6).