Trotzdem kann dieses Frame berücksichtigt werden, um die Geschwindigkeit des Beschuldigten vor der Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu beurteilen, nämlich durch den Vergleich der Grösse des Motorrades im Vergleich zu anderen Frames. Einzig die mit dem Bild Video_1_Frame_965 gemessene Geschwindigkeit von 155 km/h darf nicht berücksichtigt werden, was die Experten in ihrem Gutachten vom 27. Mai 2015 und die Vorinstanz befolgten, da sie von einer gemessen Höchstgeschwindigkeit von „lediglich“ 151 km/h ausgingen, davon eine Toleranz von 1 % in Abzug brachten und eine nachweisbare Höchstgeschwindigkeit von mindestens 149 km/h errechneten (U.act. 11.1.14, S. 8; angef.