Ebenfalls zutreffend ist, dass das Bild Video_1_Frame_965 erst nach Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erstellt wurde (vgl. U.act. 11.1.14, S. 7 N 6.1). Trotzdem kann dieses Frame berücksichtigt werden, um die Geschwindigkeit des Beschuldigten vor der Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu beurteilen, nämlich durch den Vergleich der Grösse des Motorrades im Vergleich zu anderen Frames.