11, Beilage 2, S. 5 oben). Das Vorbringen des Beschuldigten ändert nichts an der Tatsache, dass er mit seinem Motorrad über einen Zeitraum von vier Sekunden auf jeden Fall nicht weniger schnell fuhr wie das Polizeifahrzeug, nämlich mit mindestens 149 km/h (vgl. E. 2b/bb nachfolgend). Damit erweist sich die Methode des Grössenvergleichs des Motorrades grundsätzlich als tauglich. bb) Richtig ist, dass das Bild Video_1_Frame_940 wegen der Unschärfe zum Grössenvergleich des vom Beschuldigten gelenkten Motorrades nicht herangezogen werden kann (vgl. U.act. 11.1.14, S. 8), wovon auch die Vorinstanz ausging (angef. Urteil, S. 7 oben).