nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn er unterschlägt die weitere Antwort von B.________ auf dieselbe Frage, wonach die Zeit, welche dem Motorradfahrer für dieses noch auf dem Video sichtbare Beschleunigungsmanöver zur Verfügung gestanden sei, etwas mehr als eine Sekunde betragen habe. Daher hätten sie die letzte Geschwindigkeitsanzeige des Polizeifahrzeuges von 155 km/h nicht berücksichtigt (KG-act. 11, Beilage 2, S. 5 oben).