10.1.02, S. 5 f. Frage 16). Der Beschuldigte schliesst daraus, selbst wenn er seine Geschwindigkeit gegenüber den ihre Fahrt beschleunigenden Polizisten verringert hätte, hätte dies keine wesentlichen Veränderungen der Grössenverhältnisse zur Folge (KGact. 11, Beilage 2, S. 4 unten). Daraus vermöchte der Beschuldigte indessen Kantonsgericht Schwyz 7