aa) Der Sachverständige B.________, sagte in seiner Befragung vom 19. November 2015 aus, sobald die Geschwindigkeit des Motorrades des Beschuldigten im Vergleich zum Polizeifahrzeug grösser werde, vergrössere sich der Abstand der beiden Fahrzeuge und das gefilmte Motorrad werde auf dem Film etwas kleiner. Bei dem von den beiden Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeitsniveau seien Geschwindigkeitsveränderungen nur noch relativ langsam möglich, weshalb auch ein starkes Beschleunigen unmittelbar auf der Höhe der Tafel „Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h“ nur über die Zeit erkennbar werde (U.act. 10.1.02, S. 5 f. Frage 16).