Ausserdem könne das Bild Vi- deo_1_Frame_965 des Gutachtens zur Beurteilung seiner Geschwindigkeit im Bereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nicht herangezogen werden. Da auch den Bildern Video_1_Frame_915 und 940 kein Beweiswert attestiert werden könne, bliebe die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit von 149 km/h unbewiesen (KG-act. 11, Beilage 2, S. 4-6 N 2).