b) Der Beschuldigte trägt weiter vor, auch der Gutachter habe eingeräumt, dass selbst massive Änderungen der Geschwindigkeit nicht unmittelbar zu einer Veränderung der Grössenverhältnisse führen würden, womit die im Gutachten angewandte Methode als untauglich erscheine. Mit dieser Kritik habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken sei. Ausserdem könne das Bild Vi- deo_1_Frame_965 des Gutachtens zur Beurteilung seiner Geschwindigkeit im Bereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nicht herangezogen werden.