bb) Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschuldigten erfolgte nicht allein gestützt auf die Nachfahrmessung, sondern auch bzw. im Besonderen aufgrund des Videos, das bei der Nachfahrmessung erstellt und worüber ein Gutachten eingeholt wurde. Nach Ziff. 21 der Weisungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 ist ein solches Vorgehen zulässig und hat zur Folge, dass die nachträgliche zusätzli- Kantonsgericht Schwyz 6