Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 16. Dezember 2013 (U.act. 11.1.02) jeglichen Beweiswert absprach (U.act. 2.1.06). Dieser Kurzbericht stellt kein Gutachten dar (U.act. 11.1.02, S. 1 unten und U.act. 2.1.06, S. 2).