Freiburg, 2012, S. 310 f.). Zudem ist im Vorverfahren der Grundsatz „in dubio pro duriore“ bzw. „im Zweifel für das Härtere“ anzuwenden (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, N 2244 und 2309). Es ist also in erster Linie darauf hinzuarbeiten, den Anfangsverdacht zu erhärten und den Täter zu überführen (Daphinoff, a.a.O., S. 148 und 269). Vor diesem Hintergrund kann der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, sie hätte kein Gutachten über die exakte Geschwindigkeit des Beschuldigten anordnen dürfen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 16. Dezember 2013 (U.act.