Im Strafrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Untersuchungsbehörden insbesondere alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Es ist somit der Sachverhalt, wie er sich tatsächlich zutrug, exakt zu ermitteln, damit der Richter gestützt auf diese Erkenntnisse eine möglichst korrekte Beurteilung des Tathergangs vornehmen kann (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg, 2012, S. 310 f.).