signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 70 km/h bzw. 47 km/h. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dieser Höhe ist sehr selten und liegt im Unschärfebereich des Rasertatbestandes i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG, weil dieser objektiv erfüllt ist, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). Im Strafrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Untersuchungsbehörden insbesondere alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO).