a) Der Beschuldigte bringt zunächst vor, über die Nachfahrmessung hätte kein Gutachten angeordnet werden dürfen. Denn dadurch würde anstatt kraft Verordnung – gemeint ist wohl die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) – nicht auf die Durchschnittsgeschwindigkeit während einer definierten Mindeststrecke, sondern auf die Spitzengeschwindigkeit des Polizeifahrzeuges abgestellt und lediglich ein minimaler Abzug von 1 % gewährt. Das Gebot der Gleichmässigkeit der Strafverfolgung sei verletzt, wenn die Möglichkeit bestünde, bei Nachfahrmessungen Gutachten anzuordnen (KG-act. 11, Beilage 2, S. 2-4 N 1).