1. Der Beschuldigte anerkennt, am 18. September 2013 um 07.51 Uhr in Altendorf auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 59 km/h überschritten zu haben (vgl. KGact. 11, S. 4, zweitletzte Frage). Daher ist er der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV gemäss Sacherhalt der Anklageziffer 2 schuldig zu sprechen, wie dies die Vorinstanz tat.