11, Beilage 2). Im Rahmen des Beweisverfahrens ergab sich, dass die in der Anklage erwähnte wegen einer Baustelle auf 80 km/h herabgesetzte signalisierte Höchstgeschwindigkeit nie publiziert worden war (vgl. KG-act. 14 und 16). Die Parteien nahmen zur Beweisergänzung am 4. Juli bzw. 31. Juli 2017 Stellung (KG-act. 20 und 22);- Kantonsgericht Schwyz 4 in Erwägung: