Am 30. Mai 2017 fand die Berufungsverhandlung statt. Dabei stellte die Staatsanwaltschaft March das Rechtsbegehren, es sei die Berufung des Beschuldigten unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren abzuweisen und das angefochtene Urteil des Strafgerichts Schwyz vollumfänglich zu bestätigen (KG-act. 11, Beilage 1). Nach der Befragung des Beschuldigten begründete der amtliche Verteidiger die Berufung, wobei er neu eine bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen beantragte bzw. anerkannte (KG-act. 11, Beilage 2).