B. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte rechtzeitig mit Eingabe vom 12. Januar 2017 die angemeldete Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1-3): 1. Der Berufungskläger sei wegen grober Verkehrsregelverletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. 2. Der Berufungskläger sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.00 sowie einer Busse von Fr. 1‘625.00 zu bestrafen unter Gewährung des bedingten Vollzugs und der Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.