Der amtliche Verteidiger RA D.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 7‘504.25 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt. b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. Kantonsgericht Schwyz 3 c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 7./8. [Zustellung und Rechtsmittel].