VRV gemäss Sacherhalt der Anklageziffer 2. 2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 2‘275.00 bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.