{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-51_2017-10-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b325a8673e2284ba15ff6bc97714b443"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-51_2017-10-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_51_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b7fdb4870ff3ff0cef4885989142851343df81b950ab94f9fea9fbb3e30ddbf6eb34b720f33013d6b12f7353a27728a8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b7fdb4870ff3ff0cef4885989142851343df81b950ab94f9fea9fbb3e30ddbf6eb34b720f33013d6b12f7353a27728a8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_51", "Checksum": "ec455ae989fe705df87e3fddf294da61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.10.2017 STK 2016 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG; Rasertatbestand) und Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:13", "Checksum": "a32069d180e014098dc796e65d7a2721", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.10.2017 STK 2016 51\nRegeste:\nKrasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG; Rasertatbestand) und Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG) | Strassenverkehrsrecht\n\nb) Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten und die Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 130.00 sind zu bestätigen, da sie unter Berücksichtigung aller\nTat- und Täterkomponenten im Ergebnis angemessen erscheinen. Insoweit\nkann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden,\nauch wenn – entgegen der Begründung der Vorinstanz – Fahren unter Stress\nnicht leicht verschuldenserhöhend zu werten ist (vgl. § 45 Abs. 5 JG und angef. Urteil, E. 2.1 und 2.2 S. 9 f.). Der Vollzug beider Strafen ist unbestrittenermassen bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.\n\nc) Bei der Höhe der unbedingt auszusprechenden Busse ist zu beachten,\ndass die Obergrenze der Verbindungsstrafe grundsätzlich auf einen Fünftel\nbzw. 20 % festzulegen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4. S. 191), bzw. nicht zusätzlich zur Geldstrafe auszufällen ist. Geldstrafe und Busse betragen insgesamt Fr. 9‘100.00 (70 Tagessätze à Fr. 130.00) und entsprechen 100 %, was\nschon die Vorinstanz ausdrücklich so festhielt (vgl. angef. Urteil, E. 2.2\nS. 10 f.). Daher ist die Geldstrafe auf Fr. 7‘280.00 (56 Tagessätze zu\nFr. 130.00) und die Busse auf Fr. 1‘820.00 festzusetzen (1/5 von\nFr. 9‘100.00). Dies hat zur Folge, dass bei schuldhaftem Nichtbezahlen der\nBusse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen tritt (Busse von\nFr. 1‘820.00 : Tagessatz von Fr. 130.00). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil\nabzuändern.\n\n6. Da das angefochtene Urteil der Vorinstanz nur unwesentlich abzuändern\nist, besteht kein Grund, die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren. Die\nKosten des Berufungsverfahrens sind pauschal auf Fr. 3‘700.00 festzusetzen,\ngestützt auf Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Beschuldigten zu 9/10 aufzuerlegen und im Rest auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für den amtli-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nchen Verteidiger sind gestützt auf dessen Kostennoten vom 30. Mai 2017 und\n4. September 2017(KG-act. 11, Beilage 3; KG-act. 24/1) auf insgesamt\nFr. 3‘322.95 (13.6 Std. + 2.8 Std., total rund 16.4 Std. zu Fr. 180.00; Spesen\nFr. 106.00 + Fr. 18.80, total Fr. 124.80; zuzüglich 8 % MWST) festzusetzen\nund wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vorerst auf die\nStaatskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO;-\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nerkannt:\n\nIn teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts\nSchwyz vom 27. Oktober 2016 (SGO 2016 9) aufgehoben und stattdessen\nfolgendes Urteil gefällt:\n\n1. A.________ wird schuldig gesprochen\n\na) der vorsätzlichen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG;\n\nb) der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne\nvon Art. 90 Abs. 2 SVG.\n\n2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu Fr. 130.00 und einer Busse von\nFr. 1‘820.00 bestraft.\n\n3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.\n\n4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse\ntritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.\n\n5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus:\n\na) den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 11‘014.10\nb) den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 4‘293.00\nc) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 7‘504.25\nTotal Fr. 22‘811.35\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nwerden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche\nVerteidigung bleibt Ziff. 7 lit. a, c und d Abs. 2 vorbehalten.\n\n6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus:\n\na) den Gerichtskosten von pauschal Fr. 3'700.00\nb) den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'322.95\nTotal Fr. 7'022.95\n\nwerden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 6'320.65 (90 Prozent)\nauferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates. Bezüglich der\nKosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 7 (nachstehend) vorbehalten.\n\n7. Amtliche Verteidigung:\n\na) Der amtliche Verteidiger RA D.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse mit Fr. 7‘504.25 (inkl. Auslagen\nund MWST) entschädigt.\n\nb) Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt\nD.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘322.95 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt.\n\nc) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die\nStaatskasse genommen.\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nd) Vorbehalten bleibt die vollumfängliche Rückzahlungspflicht von\nA.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für das erstinstanzliche Verfahren.\n\n"}