{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-51_2017-10-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b325a8673e2284ba15ff6bc97714b443"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-51_2017-10-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_51_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b7fdb4870ff3ff0cef4885989142851343df81b950ab94f9fea9fbb3e30ddbf6eb34b720f33013d6b12f7353a27728a8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b7fdb4870ff3ff0cef4885989142851343df81b950ab94f9fea9fbb3e30ddbf6eb34b720f33013d6b12f7353a27728a8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_51", "Checksum": "ec455ae989fe705df87e3fddf294da61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.10.2017 STK 2016 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG; Rasertatbestand) und Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:13", "Checksum": "a32069d180e014098dc796e65d7a2721", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.10.2017 STK 2016 51\nRegeste:\nKrasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG; Rasertatbestand) und Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG) | Strassenverkehrsrecht\n\nc) Die Aufhebung des Verkehrszeichens „Freie Fahrt“ ist durch einen\norangen Diagonalbalken von links oben nach rechts unten klar ersichtlich\n(U.act. 8.1.05 und 11.1.05, S. 4). Ebenfalls eindeutig zu erkennen ist, dass zu\nBeginn der massgebenden Strecke die beiden Fahrbahnen (Normalspur und\nÜberholspur) nur durch Führungslinien bzw. nicht durch eine Sicherheitslinie\nvoneinander getrennt sind. Die Sicherheitslinie ist erst auf dem Bild mit der\nZeit „07:51:52“ erkenntlich (U.act. 8.1.05 und 11.1.14, Beilage 2, S. 4-8).\nZudem war die Fahrbahn feucht und es herrschte ein reges\nVerkehrsaufkommen (U.act. 8.1.01, S. 2). Insoweit ist nicht ersichtlich,\nweshalb die Verhaltensweise des Beschuldigten keinen Vorsatz beinhalten\nbzw. eine besondere Konstellation vorliegen soll, welche die Erfüllung des\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nsubjektiven Tatbestandes ausschliesst. Der Beschuldigte erfüllt auch den\nsubjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Daher ist er auch der\nVerletzung der vorsätzlichen qualifizierten Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3\nund 4 lit. c SVG schuldig zu sprechen.\n\n4. Die Vorinstanz qualifizierte die vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. E. 1 vorne) nicht als mitbestrafte\nNachtat zum vorausgehenden Raserdelikt (E. 2 f. vorne; angef. Urteil, E. 3\nS. 9).\n\na) Der Beschuldigte macht geltend, entgegen der Vorinstanz stelle sich\nnicht die Frage der „mitbestraften Nachtat“, sondern vielmehr jene der „Tateinheit“. Vorliegend würden nämlich beide Geschwindigkeitsüberschreitungen\nzeitlich nahe beieinander liegen bzw. der verletzte Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung sei ununterbrochen verwirklicht worden, weshalb von\neinem einzigen Willensentschluss auszugehen sei. Daher könne der Beschuldigte nicht wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen werden (KG-act. 11, Beilage 2, S. 8 N 2).\n\nb) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der\nStrafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1\nSatz 1 StGB). Erfüllen mehrere Handlungen eines Täters mehrmals denselben Tatbestand, so spricht man von gleichartiger Realkonkurrenz. Ein Verhalten wird juristisch als Einheit angenommen, wenn die Mehrheit der Einzelakte\nkraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher\nBetrachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf ein und demselben\nWillensentschluss beruhen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266; BGer, Urteil\n6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 6.2; Trechsel/Affolter-Eijsten, in\nTrechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2013, N 2 f. zu Art. 49\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nStGB; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil 1: Die Straftat, 2011, S. 535 N 12).\n\nc) Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Befragung vor Schranken des\nKantonsgerichts aus, er habe beschleunigt, nachdem die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h aufgehoben gewesen sei und eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gegolten habe (KG-act. 11, S. 4 unten). Gleiche\nErklärungen gab der Beschuldigte bereits vor dem Strafgericht des Kantons\nSchwyz ab (vgl. Vi-act. 17, S. 4 N 18). Die bewusste Beschleunigung ergibt\nsich ebenfalls aus den Untersuchungsakten (vgl. U.act. 8.1.05). Da der Beschuldigte somit nach Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit\nvon 80 km/h einen neuen Willensentschluss fällte, seine Geschwindigkeit von\nca. 150 km/h auf rund 180 km/h zu erhöhen und dies auch tat, ist dessen Verhalten juristisch nicht als Einheit zu qualifizieren, sondern es liegt eine Realkonkurrenz der beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen vor. Daher ist der\nBeschuldigte wegen vorsätzlicher qualifiziert grober Verletzung sowie wegen\nvorsätzlicher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu bestrafen wie dies die\nVorinstanz tat.\n\n5. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen vorsätzlicher qualifizierter grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Freiheitsstrafe von\n12 Monaten und wegen vorsätzlicher grober Verletzung von Verkehrsregeln\nzu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 130.00 und mit einer Busse\nvon Fr. 2‘275.00. Sie schob den Vollzug der Freiheits- wie auch der Geldstrafe\nbei einer Probezeit von zwei Jahren auf, wogegen sie den Beschuldigten verpflichtete, die Busse zu bezahlen und anordnete, dass bei schuldhaftem\nNichtbezahlen der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen tritt (angef. Urteil, E. II, S. 9-12).\n\na) Der Beschuldigte beantragt mit Berufungserklärung vom 12. Januar\n2017 seine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.00\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nsowie einer Busse von Fr. 1‘625.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei\nJahren (KG-act. 3). Vor Schranken des Kantonsgerichts akzeptiert er eine\nGeldstrafe von 70 Tagessätzen (KG-act. 11, Beilage 2, S. 1).\n\n"}