{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-51_2017-10-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b325a8673e2284ba15ff6bc97714b443"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-51_2017-10-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_51_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b7fdb4870ff3ff0cef4885989142851343df81b950ab94f9fea9fbb3e30ddbf6eb34b720f33013d6b12f7353a27728a8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b7fdb4870ff3ff0cef4885989142851343df81b950ab94f9fea9fbb3e30ddbf6eb34b720f33013d6b12f7353a27728a8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_51", "Checksum": "ec455ae989fe705df87e3fddf294da61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.10.2017 STK 2016 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG; Rasertatbestand) und Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:13", "Checksum": "a32069d180e014098dc796e65d7a2721", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.10.2017 STK 2016 51\nRegeste:\nKrasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG; Rasertatbestand) und Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG) | Strassenverkehrsrecht\n\ncc) Nach dem Gesagten sind das Gutachten vom 27. Mai 2015 und das\nErgänzungs-Gutachten vom 12. Oktober 2015 weder unvollständig noch unklar noch bestehen Zweifel an dessen Richtigkeit (vgl. Art. 189 lit. a und c\nStPO). Es liegen keine triftigen Gründe vor, um von dem erwähnten (Ergän-\nzungs-) Gutachten abzuweichen (vgl. Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, N 2 zu Art. 189\nStPO). Erweist sich das (Ergänzungs-) Gutachten als stichhaltig, ist für die\nÜberschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h darauf\nabzustellen und erweist sich die gutachterlich festgestellte Höchstgeschwindigkeit von 149 km/h (unter Berücksichtigung des 1 % - Toleranzabzuges des\nSatSpeed-Messsystems) und somit eine Überschreitung der signalisierten\nHöchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 69 km/h als erwiesen. Der Beschuldigte erfüllt daher den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG, wonach\nmit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft wird, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von\nhöchstens 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4\nlit. c SVG).\n\ndd) An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass\ndie signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht publiziert wurde\n(vgl. KG-act. 16, S. 1). Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung\nmüssen auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen befolgt\nwerden, sofern deren Anordnung nicht geradezu nichtig ist. Letzteres ist\nvorliegend klarerweise nicht der Fall, da in casu die Mangelhaftigkeit weder\nbesonders schwer wiegt noch offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nist und darüber hinaus die Verkehrssicherheit der Annahme der Nichtigkeit\nentgegenstünde. Die Pflicht zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen\nergibt sich aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz\nim Strassenverkehr, wonach der Strassenbenützer, der die Rechtswidrigkeit\neines Signals kennt, nicht durch dessen Missachtung andere\nVerkehrsteilnehmer, die auf den dadurch geschaffenen Rechtsschein\nvertrauen, gefährden darf. Geltung hat diese Pflicht für Verkehrszeichen, die\neinen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer zu\nbegründen vermögen, also insbesondere auch für die Einhaltung von\nHöchstgeschwindigkeiten, aber nicht für Anordnungen, deren Missachtung\nkeine konkrete Gefährdung anderer Strassenbenützer bewirkt wie dies oft auf\nParkverbote zutrifft (BGE 128 IV 184 E. 4.2 S. 186; BGer, Urteil 6P.47/2002\nvom 29. Mai 2002 E. 4.2; Weissenberger, Kommentar\nStrassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, N 10 zu Art. 27\nSVG; Maeder, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, N 25 zu Art. 27\nSVG).\n\n3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte auch den\nsubjektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsverletzung i.S.v.\nArt. 90 Abs. 3 SVG erfülle, da keine besonderen Umstände vorlägen, die es\nrechtfertigten, von der gesetzlichen Vermutung der Erfüllung des subjektiven\nTatbestandes bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 4 SVG abzuweichen (angef. Urteil, E. 2.2.5 S. 7 f.).\n\na) Die Verteidigung bringt vor, die ursprüngliche Freigabe der (signalisierten) Höchstgeschwindigkeit (von 80 km/h) sei eher willkürlich 150 m nach hinten verschoben worden; es werde heute eine ungültige Signalisation geltend\ngemacht. Ausserdem sei aufgrund der Videoaufnahmen erstellt, dass die beiden Fahrstreifen im relevanten Bereich durch eine Sicherheitslinie voneinander getrennt gewesen seien. Daher sei ausgeschlossen gewesen, dass ein\nauf dem Normalstreifen verkehrendes Fahrzeug hätte in Erwägung ziehen\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nkönnen, selbst auf den Überholstreifen zu wechseln. Diese beiden besonderen Umstände sprächen gegen das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes\nnach Art. 90 Abs. 3 SVG (KG-act. 11, Beilage 2 S. 6-8 N 1).\n\nb) Derjenige, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach 90 Abs. 4\nSVG begeht, erfüllt objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im\nSinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und im Grundsatz auch die subjektiven\nTatbestandselemente dieser Widerhandlung. Denn das Erreichen einer der in\nArt. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die\nUnmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines\nHindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden.\nIndessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse\nVerhaltensweisen, die geeignet sind, die objektiven Tatbestandselemente der\nqualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregel zu erfüllen, keinen Vorsatz\nbeinhalten. Der Richter muss einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum\nbehalten, um in speziellen Konstellationen die Erfüllung des subjektiven\nTatbestandes bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung\ni.S.v. Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen (BGE 142 IV 137 E. 11.2 S. 151 =\nPra 106, 2017, Nr. 42).\n\n"}