{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-51_2017-10-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b325a8673e2284ba15ff6bc97714b443"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-51_2017-10-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_51_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b7fdb4870ff3ff0cef4885989142851343df81b950ab94f9fea9fbb3e30ddbf6eb34b720f33013d6b12f7353a27728a8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b7fdb4870ff3ff0cef4885989142851343df81b950ab94f9fea9fbb3e30ddbf6eb34b720f33013d6b12f7353a27728a8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_51", "Checksum": "ec455ae989fe705df87e3fddf294da61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.10.2017 STK 2016 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG; Rasertatbestand) und Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:13", "Checksum": "a32069d180e014098dc796e65d7a2721", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.10.2017 STK 2016 51\nRegeste:\nKrasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG; Rasertatbestand) und Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG) | Strassenverkehrsrecht\n\naa) Der Sachverständige B.________, sagte in seiner Befragung vom\n19. November 2015 aus, sobald die Geschwindigkeit des Motorrades des Beschuldigten im Vergleich zum Polizeifahrzeug grösser werde, vergrössere sich\nder Abstand der beiden Fahrzeuge und das gefilmte Motorrad werde auf dem\nFilm etwas kleiner. Bei dem von den beiden Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeitsniveau seien Geschwindigkeitsveränderungen nur noch relativ\nlangsam möglich, weshalb auch ein starkes Beschleunigen unmittelbar auf der\nHöhe der Tafel „Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80\nkm/h“ nur über die Zeit erkennbar werde (U.act. 10.1.02, S. 5 f. Frage 16). Der\nBeschuldigte schliesst daraus, selbst wenn er seine Geschwindigkeit gegenüber den ihre Fahrt beschleunigenden Polizisten verringert hätte, hätte dies\nkeine wesentlichen Veränderungen der Grössenverhältnisse zur Folge (KGact. 11, Beilage 2, S. 4 unten). Daraus vermöchte der Beschuldigte indessen\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nnichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn er unterschlägt die weitere Antwort\nvon B.________ auf dieselbe Frage, wonach die Zeit, welche dem Motorradfahrer für dieses noch auf dem Video sichtbare Beschleunigungsmanöver zur\nVerfügung gestanden sei, etwas mehr als eine Sekunde betragen habe. Daher hätten sie die letzte Geschwindigkeitsanzeige des Polizeifahrzeuges von\n155 km/h nicht berücksichtigt (KG-act. 11, Beilage 2, S. 5 oben). Das Vorbringen des Beschuldigten ändert nichts an der Tatsache, dass er mit seinem Motorrad über einen Zeitraum von vier Sekunden auf jeden Fall nicht weniger\nschnell fuhr wie das Polizeifahrzeug, nämlich mit mindestens 149 km/h (vgl.\nE. 2b/bb nachfolgend). Damit erweist sich die Methode des Grössenvergleichs\ndes Motorrades grundsätzlich als tauglich.\n\nbb) Richtig ist, dass das Bild Video_1_Frame_940 wegen der Unschärfe\nzum Grössenvergleich des vom Beschuldigten gelenkten Motorrades nicht\nherangezogen werden kann (vgl. U.act. 11.1.14, S. 8), wovon auch die Vorinstanz ausging (angef. Urteil, S. 7 oben).\n\nEbenfalls zutreffend ist, dass das Bild Video_1_Frame_965 erst nach Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erstellt wurde (vgl.\nU.act. 11.1.14, S. 7 N 6.1). Trotzdem kann dieses Frame berücksichtigt werden, um die Geschwindigkeit des Beschuldigten vor der Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu beurteilen, nämlich durch den Vergleich\nder Grösse des Motorrades im Vergleich zu anderen Frames. Einzig die mit\ndem Bild Video_1_Frame_965 gemessene Geschwindigkeit von 155 km/h\ndarf nicht berücksichtigt werden, was die Experten in ihrem Gutachten vom\n27. Mai 2015 und die Vorinstanz befolgten, da sie von einer gemessen\nHöchstgeschwindigkeit von „lediglich“ 151 km/h ausgingen, davon eine Toleranz von 1 % in Abzug brachten und eine nachweisbare Höchstgeschwindigkeit von mindestens 149 km/h errechneten (U.act. 11.1.14, S. 8; angef. Urteil,\nE. 2.2.4 S. 7). Der Beschuldigte setzt sich mit dieser differenzierten Begründung der Vorinstanz nicht auseinander.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nWas das Bild Video_1_Frame_915 anbelangt, vermögen der Sachverständige\nB.________, und der Kontrollbeauftragte C.________, auch dessen Grösse\nmit den Bildern Video_1_Frame_865, 890 und 965 zu vergleichen und festzustellen, innerhalb der Pixelunschärfe könne eindeutig gesagt werden, dass\ndas Motorrad auf den Einzelbildern nicht grösser, sondern allenfalls minim\nkleiner werde (U.act. 11.1.14, S. 8). Gleiches bestätigten derselbe Sachverständige und der Kontrollbeauftragte F.________, im Ergänzungs-Gutachten\nvom 12. Oktober 2015 (U.act. 11.1.24, S. 6 N 6). Auf die Ergänzungsfrage des\nBeschuldigten, wie auf dem Frame 865 mit Rücksicht auf die groben Pixel die\nGrösse exakt habe bestimmt werden können, antworteten die Gutachter, die\nGrösse des Motorrades bzw. des Motorradfahrers sei von ihnen nicht „exakt\nbestimmt“ worden. Die gelben Linien auf dem vergrösserten Bild Vi-\ndeo_1_Frame_940 (recte: 865; REC000102), deren Abstand exakt auf alle\nfolgenden Frames übertragen worden sei, würden den Hell-Dunkel-Übergang\nzwischen dem Motorrad resp. dem Motorradfahrer und dem Bildhintergrund\n(Fahrbahn) markieren. Innerhalb der Pixelunschärfe hätten sie denselben\nHell-Dunkel-Übergang zwischen dem Motorrad resp. dem Motorradfahrer und\ndem Bildhintergrund auf den folgenden Frames beurteilt. Dies erlaube ihnen\nfestzustellen, ob das Motorrad resp. der Motorradfahrer auf den folgenden\nFrames im Vergleich grösser werde, gleich gross bleibe oder kleiner werde\n(U.act. 11.1.24, S. 6 N 7). Die beiden Experten sind somit in der Lage, die\nbesagten Grössenvergleiche vorzunehmen, auch wenn der Beschuldigte auf\ndem Bild Video_1_Frame_915 auf der Höhe der Helmregion bloss eine graue\nMasse erkennt, die allenfalls vertikal unterschiedliche Graustufen aufweist\n(KG-act. 11, Beilage 2, S. 5).\n\nNach dem Gesagten kann aufgrund des Ausgangsbildes Video_1_Frame_865\nsowie der drei aussagekräftigen Vergleichsbilder Video_1_Frame_890, 915\nund 965 festgestellt werden, dass das Motorrad des Beschuldigten über einen\nZeitraum von vier Sekunden (07:51:49 bis 07:51:53) nicht grösser wurde und\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nsomit mindestens gleich schnell fuhr wie das Polizeifahrzeug zum Zeitpunkt\nvon 07:51:49, also 149 km/h.\n\n"}