{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-51_2017-10-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b325a8673e2284ba15ff6bc97714b443"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-51_2017-10-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_51_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b7fdb4870ff3ff0cef4885989142851343df81b950ab94f9fea9fbb3e30ddbf6eb34b720f33013d6b12f7353a27728a8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b7fdb4870ff3ff0cef4885989142851343df81b950ab94f9fea9fbb3e30ddbf6eb34b720f33013d6b12f7353a27728a8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_51", "Checksum": "ec455ae989fe705df87e3fddf294da61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.10.2017 STK 2016 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG; Rasertatbestand) und Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:13", "Checksum": "a32069d180e014098dc796e65d7a2721", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.10.2017 STK 2016 51\nRegeste:\nKrasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG; Rasertatbestand) und Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG) | Strassenverkehrsrecht\n\n1. Der Beschuldigte anerkennt, am 18. September 2013 um 07.51 Uhr in\nAltendorf auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 59 km/h überschritten zu haben (vgl. KGact. 11, S. 4, zweitletzte Frage). Daher ist er der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32\nAbs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV gemäss Sacherhalt der Anklageziffer 2 schuldig zu sprechen, wie dies die Vorinstanz tat.\n\n2. Mit Berufung bestreitet der Beschuldigte indessen, am 18. September\n2013 um 07.51 Uhr in Altendorf auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur die\nim Baustellenbereich signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um\n69 km/h überschritten und sich der vorsätzlichen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG i.V.m.\nArt. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV gemäss Sacherhalt der Anklageziffer 1 schuldig gemacht zu haben.\n\na) Der Beschuldigte bringt zunächst vor, über die Nachfahrmessung hätte\nkein Gutachten angeordnet werden dürfen. Denn dadurch würde anstatt kraft\nVerordnung – gemeint ist wohl die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) – nicht auf die Durchschnittsgeschwindigkeit während einer definierten Mindeststrecke, sondern\nauf die Spitzengeschwindigkeit des Polizeifahrzeuges abgestellt und lediglich\nein minimaler Abzug von 1 % gewährt. Das Gebot der Gleichmässigkeit der\nStrafverfolgung sei verletzt, wenn die Möglichkeit bestünde, bei Nachfahrmessungen Gutachten anzuordnen (KG-act. 11, Beilage 2, S. 2-4 N 1).\n\naa) Die gültige Nachfahrmessung durch die Polizei ergab eine Höchstgeschwindigkeit von 150 km/h vor Toleranzabzug von 15 % (gerundet 23 km/h)\nbzw. von 127 km/h nach Toleranzabzug und somit eine Überschreitung der\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nsignalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 70 km/h bzw. 47 km/h.\nEine Geschwindigkeitsüberschreitung in dieser Höhe ist sehr selten und liegt\nim Unschärfebereich des Rasertatbestandes i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG, weil\ndieser objektiv erfüllt ist, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von\n80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG).\nIm Strafrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Untersuchungsbehörden insbesondere alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Es ist somit der Sachverhalt, wie er sich tatsächlich zutrug, exakt zu ermitteln, damit der Richter\ngestützt auf diese Erkenntnisse eine möglichst korrekte Beurteilung des Tathergangs vornehmen kann (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der\nSchweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg, 2012, S. 310 f.). Zudem ist im Vorverfahren der Grundsatz „in dubio pro duriore“ bzw. „im Zweifel\nfür das Härtere“ anzuwenden (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie\nRechtshilfe in Strafsachen, 2011, N 2244 und 2309). Es ist also in erster Linie\ndarauf hinzuarbeiten, den Anfangsverdacht zu erhärten und den Täter zu\nüberführen (Daphinoff, a.a.O., S. 148 und 269). Vor diesem Hintergrund kann\nder Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, sie\nhätte kein Gutachten über die exakte Geschwindigkeit des Beschuldigten anordnen dürfen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte dem Kurzbericht des\nForensischen Instituts Zürich vom 16. Dezember 2013 (U.act. 11.1.02) jeglichen Beweiswert absprach (U.act. 2.1.06). Dieser Kurzbericht stellt kein Gutachten dar (U.act. 11.1.02, S. 1 unten und U.act. 2.1.06, S. 2).\n\nbb) Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschuldigten erfolgte nicht allein gestützt auf die Nachfahrmessung, sondern auch bzw.\nim Besonderen aufgrund des Videos, das bei der Nachfahrmessung erstellt\nund worüber ein Gutachten eingeholt wurde. Nach Ziff. 21 der Weisungen des\nBundesamtes für Strassen (ASTRA) über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 ist ein\nsolches Vorgehen zulässig und hat zur Folge, dass die nachträgliche zusätzli-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nche Anwendung der in Art. 8 und Anhang 1 der VSKV-ASTRA festgelegten\nSicherheitsabzüge nicht zulässig ist. Eine Verletzung des Gebots der Gleichmässigkeit der Strafverfolgung ist nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auf die\nzutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5\nJG; angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 5 f.).\n\nb) Der Beschuldigte trägt weiter vor, auch der Gutachter habe eingeräumt,\ndass selbst massive Änderungen der Geschwindigkeit nicht unmittelbar zu\neiner Veränderung der Grössenverhältnisse führen würden, womit die im Gutachten angewandte Methode als untauglich erscheine. Mit dieser Kritik habe\nsich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken sei. Ausserdem könne das Bild Vi-\ndeo_1_Frame_965 des Gutachtens zur Beurteilung seiner Geschwindigkeit im\nBereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nicht herangezogen werden.\nDa auch den Bildern Video_1_Frame_915 und 940 kein Beweiswert attestiert\nwerden könne, bliebe die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit von 149 km/h\nunbewiesen (KG-act. 11, Beilage 2, S. 4-6 N 2).\n\n"}