- dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten mit Schreiben vom 15. Mai 2017 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung bekannt gegeben hat (KG-act. 18); - dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist; - dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;- Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.