betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) ect. (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 8. November 2016, SEO 2016 5);- hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: