5. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 8‘474.75 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Bezirksgerichtskasse entschädigt. 6. Der Privatkläger wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3‘506.85 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen. Kantonsgericht Schwyz 13