2. Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2‘355.00; b) den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00; gehen zu Lasten des Bezirks. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.00, werden vollumfänglich dem Privatkläger auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit dessen Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 2‘500.00 verrechnet. Die Kantonsgerichtskasse hat dem Privatkläger Fr. 500.00 zurückzuerstatten.