3. Dispositivziffer 2 nachfolgend repräsentiert einen unangefochtenen, mithin ungeprüften rechtskräftigen Punkt des erstinstanzlichen Urteils (Art. 398 Abs. 2 und Art. 399 Abs. 3 f. StPO). Dieser wie auch die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten können mit dem angegebenen Rechtsmittel daher nicht weitergezogen werden;- Kantonsgericht Schwyz 12 erkannt: In Abweisung der Berufung wird das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 21. April 2016 (SEO 2015 26) wie folgt bestätigt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB.