Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie daher die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 = Pra 102 (2013) Nr. 60, E. 1.2; Urteil BGer vom 6. Januar 2016, 6B_764/2015, E. 2.1). Demnach hat der Privatkläger den Kantonsgericht Schwyz 11 Beschuldigten für das Berufungsverfahren zu entschädigen, wobei auf die angemessen erscheinende Kostennote des Verteidigers abgestellt werden kann (§ 6 Abs. 1 GebTRA).