2. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Privatkläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft ausserdem verpflichtet werden, ihr die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie daher die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 =