Wie bereits festgehalten (s.o., E. 1.e), ging der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er den Privatkläger erstmals sah, davon aus, dass dieser mit 80 km/h fuhr und „normal“ fahre. Er rechnete nicht damit, dass der Privatkläger mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr und nahm auch keine dahingehenden Anzeichen wahr. Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes hätte er sich daher darauf verlassen dürfen, dass der Privatkläger die am Unfallort geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einhalten würde und er sein Abbiegemanöver würde abschliessen können, ohne den Privatkläger an dessen Weiterfahrt zu behindern. Folglich hätte der Beschuldigte keine Vortrittsverletzung begangen.