Der Vertrauensgrundsatz käme dann zur Anwendung, wenn der Abstand zwischen den beiden Motorrädern im Zeitpunkt, als der Beschuldigte sein Abbiegemanöver begann, mindestens so gross war, dass er das Abbiegemanöver bei einer Geschwindigkeit des Privatklägers von maximal 80 km/h hätte abschliessen können, ohne dass es zu einer Behinderung des Privatklägers, sicherlich aber nicht zu einer Kollision gekommen wäre. Wie bereits festgehalten (s.o., E. 1.e), ging der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er den Privatkläger erstmals sah, davon aus, dass dieser mit 80 km/h fuhr und „normal“ fahre.