f) Darüber hinaus ist in rechtlicher Hinsicht auf den im Strassenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG) hinzuweisen. Auf die diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz (E. I.4.2.2) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Die Vorinstanz erwog, aufgrund des Vertrauensgrundsatzes habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass keine Motorfahrzeuge mit einer weit höheren Geschwindigkeit als die gesetzlich erlaubte herannahen würden. Mit einem Motorrad, das mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h fahre, habe er nicht rechnen müssen. Dem- Kantonsgericht Schwyz 10