cc) Der Standort des Beschuldigten im Zeitpunkt, als dieser den Privatkläger erstmals beim R.________ sah, kann somit ebenso wenig nachgewiesen werden wie der Umstand, ob der Beschuldigte das Abbiegemanöver in diesem Zeitpunkt bereits begonnen hatte. Ohne diese Angaben ist aber nicht hinreichend feststellbar, ob der Beschuldigte den Privatkläger an dessen Weiterfahrt hinderte, d.h. dessen Vortrittsrecht verletzte. Zeugen, welche die genannten Tatsachen bestätigen könnten, sind nicht vorhanden. Eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit eine fahrlässige Verursachung der Verletzungen des Privatklägers kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden.