14) 5,1 Sekunden und bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h (= 22,22 m/s) 7,65 Sekunden benötigt. Der Beschuldigte wäre mithin längstens abgebogen gewesen, als der Privatkläger die Hofeinfahrt erreichte, sodass es nicht zur Kollision gekommen wäre. Die Angaben des Beschuldigten erweisen sich somit ebenfalls als unglaubhaft.