bb) Der Beschuldigte will im fraglichen Zeitpunkt bereits am Abbiegen in die Hofeinfahrt N.________ gewesen sein (U-act. 10.0.01, Frage 20). Bei einer Abbiegegeschwindigkeit von 15-20 km/h (15 km/h = 4.17 m/s; 20 km/h = 5,56 m/s) hätte er für die Überfahrt der Fahrbahn (3,7 Meter, U-act. 8.1.01, S. 4) auch bei grosszügiger Bemessung der Abbiegestrecke nicht mehr als eine Sekunde, maximal zwei Sekunden benötigt. Der Privatkläger hätte bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h (= 33,33 m/s) für die Strecke R.________- Hofeinfahrt N.________ von 170 Meter (Vi-act. 14) 5,1 Sekunden und bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h (= 22,22 m/s) 7,65 Sekunden benötigt.