14) 5,1 Sekunden benötigt. In dieser Zeit hätte der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h (= 5,56 m/s) die Distanz von 28,31 Meter und bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h (= 6,94 m/s) eine solche von 35,39 Meter zurückgelegt. Dabei wäre jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kollision das Abbiegemanöver bereits begonnen hatte. Der Beschuldigte musste daher im massgeblichen Zeitpunkt weniger als 35 Meter von der Hofeinfahrt N.________ entfernt gewesen sein. Die Distanz H.________strasse vv bis Hofeinfahrt N.________ muss jedoch, soweit anhand des Google Maps-Auszuges vom 20. April 2016 beurteilbar, wesentlich grösser sein.