aa) Der Privatkläger gab im Untersuchungsverfahren an, der Beschuldigte habe sich beim Gebäude vor der Hofeinfahrt N.________ (H.________strasse vv) befunden (U-act. 8.1.04, Frag 12; U-act. 10.0.01, Frage 13). Vor Kantonsgericht sagte er aus, er habe den Beschuldigten wahrgenommen, als dieser auf der Höhe des T.________ (H.________strasse vv) gewesen sei, etwa auf der Höhe zwischen Restaurant S.________ und T.________ (KG-act. 18, S. 14). Der Privatkläger hätte bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h (= 33,33 m/s) für die Strecke R.________-Hofeinfahrt N.________ von 170 Metern (Viact. 14) 5,1 Sekunden benötigt.