gefahren sein musste. Die exakte Geschwindigkeit des Privatklägers kann mithin nicht zweifellos nachgewiesen werden, insbesondere nicht, ob der Privatkläger mit mehr als 100 km/h fuhr. Zugunsten des Beschuldigten („in dubio pro reo“, Art. 10 Abs. 3 StPO) ist daher davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt, als er den Privatkläger erstmals sah, dachte, dieser fahre 80 km/h und dass der Privatkläger zugab, zu schnell, maximal 100 km/h, gefahren zu sein. e) Schliesslich ist der Standort des Beschuldigten im massgeblichen Zeitpunkt umstritten.