Ihm müsse niemand sagen, dass der Privatkläger nur mit 100 km/h gefahren sei. Der sei mindestens mit 120 km/h gefahren, sonst hätte es sein Motorrad nicht sechs Meter ins Land geworfen. Wenn der Privatkläger innert zwei bis drei Sekunden schon bei ihm sei und es ihm das Motorrad zusammenlege und auf ihn werfe, dann sei er wirklich mit Geschwindigkeit gefahren (Vi-act. 16, S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte wiederum, dass er im Zeitpunkt, als er den Privatkläger gesehen habe, gedacht habe, dass dieser normal, d.h. mit 80 km/h, gefahren sei. Er biege oft in diese Einfahrt ein und wenn jemand normal fahre, könne er in dieser Zeit zwei Mal abbiegen.