digte aus, die Motorradfahrer seien mit mindestens 120 km/h gefahren, sonst wäre der Unfall nicht passiert. Aufgrund der Geschehnisse und der Strecke, welche das Motorrad geschlittert sei, müsse die Geschwindigkeit mindestens 120 km/h gewesen sein (U-act. 10.0.01, Fragen 7, 60). Erstinstanzlich gab der Beschuldigte an, die Geschwindigkeit des Motorrads habe er nicht einschätzen können, aber wenn er mit 80 km/h gefahren wäre, hätte es ihm das Motorrad nicht so zusammengelegt und es hätte keinen Unfall gegeben. Ihm müsse niemand sagen, dass der Privatkläger nur mit 100 km/h gefahren sei.