d) Die Fahrgeschwindigkeit des Privatklägers im massgeblichen Zeitpunkt ist ebenfalls umstritten. Der Privatkläger sagte aus, er sei um die 100 km/h (U- act. 8.1.04, Frage 11, 31) bzw. höchstens 100 km/h (U-act. 10.0.01, Frage 30, 38; Vi-act. 16, Frage 34, 36) bzw. sicher nicht mehr als 100 km/h (KG-act. 18, S. 15) gefahren. Der Beschuldigte wusste anlässlich der polizeilichen Befragung nicht, wie schnell der Privatkläger gefahren sei. Dieser habe die Strecke R.________-N.________ sicher sehr schnell zurückgelegt. Ihm sei am Fahrverhalten der anderen Motorradfahrer nichts aufgefallen (U-act. 8.1.03, Frage 5 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Beschul-