__ 170 Meter (Vi-act. 14). Der Privatkläger macht diesbezüglich geltend, in Anwendung des Massstabes, welcher auf dem Auszug eingezeichnet sei, betrage die Distanz lediglich 50 Meter (Beilage 1 zu KG-act. 18, S. 5). Dabei verkennt er jedoch, dass der Massstab für 20 m die mit „⊔“ markierten Teilstrecken der gemessenen Totaldistanz bezeichnet. Diese Teilstrecken sind zwar auf dem Ausdruck vom 20. April 2016 nicht ersichtlich, ergeben sich jedoch, wenn das online-Bild vergrössert wird. Die Handhabung von Google Maps, insbesondere das Messen von Strecken, kann als jedermann bekannt vorausgesetzt werden, sodass dieser Umstand berücksichtigt werden kann.